Aktuelle Laborinformation vom 27.02.2021

SARS-CoV-2-PCR-Diagnostik: Beauftragung der variantenspezifischen PCR-Testung bei positiven SARS-CoV-2-Ergebnissen

Baden-Württemberg:
Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 informiert die >> KVBW über die Veranlassung der variantenspezifischen PCR-Testung (VOC-PCR, vPCR) positiver SARS-CoV-2-Proben. Vor dem Hintergrund der Verbreitung der Coronavirusvarianten besteht für das Land Baden-Württemberg das dringende Interesse, einen zeitnahen und umfassenden Überblick über das Ausbreitungsgeschehen zu erhalten: "Bitte beauftragen Sie ab sofort immer zusammen mit der PCR-Labordiagnostik gleichzeitig die variantenspezifische PCR-Testung für den Fall, dass der PCR-Test positiv ausfällt."

Bayern:
Ebenfalls informiert das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit Schreiben vom 19. Februar 2021 über die variantenspezifischen PCR-Testung (VOC-PCR, vPCR) positiver SARS-CoV-2-Proben. Um die Verbreitung der VOC im Freistaat so gering wie möglich zu halten, sei ein schneller Nachweis von Bedeutung: "[…] Personen mit positivem PCR-Testergebnis [haben] auch Anspruch auf eine vPCR-Testung, soweit die Einsender von Untersuchungsmaterial die Untersuchungsstellen für den Fall eines positiven PCR-Testergebnisses mit der Durchführung einer vPCR-Diagnostik beauftragen. [Jeder Einsender] teilt daher dem beauftragten Labor bereits bei der Anforderung einer PCR-Untersuchung mit, dass bei positivem Befund eine vPCR anzuschließen ist […]."

Umsetzung im MVZ Labor Ravensburg

Für Nutzer der Online-Laboranforderung:
Das o.g. Vorgehen ist auf der Online-Laboranfordermaske entsprechend umgesetzt. Somit beauftragen Sie bei der Anforderung der SARS-CoV-2-PCR-Diagnostik simultan auch ggf. die VOC-PCR bei positivem Testergebnis. Wünschen Sie keine VOC-PCR, so müssen Sie dies aktiv bei der Anforderung über `Hinweis zum Auftrag´ vermerken.

Für die händische Laboranforderung mit Anforderschein:
Für die Veranlassung der VOC-PCR notieren Sie auf dem Anforderschein `ggf. VOC-PCR´ auf dem Freifeld rechts oberhalb des Praxisstempels (unabhängig des Formulars).

Bitte beachten Sie:

  • Dieser zielgerichtete PCR-Nachweis stellt einen meldepflichtigen Tatbestand nach dem Infektionsschutzgesetz dar, sodass wir die entsprechenden Laborergebnisse an das jeweils zuständige Gesundheitsamt melden.
  • Kosten des Mutationsscreening entstehen Ihnen gemäß der >> Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowohl für symptomatische Patienten, als auch asymptomatische Personen nicht.
  • In den Kalenderwochen 8 und 10 folgen wir einer generellen Beauftragung zur Durchführung des Mutationsscreenings aller positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Proben durch das Bundesministerium für Gesundheit.

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