
Einwilligungserklärung zur Durchführung humangenetischer Analysen
Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
am 01.04.2009 wurde vom Deutschen Bundestag das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (Gendiagnostikgesetz) verabschiedet. Der § 8 beinhaltet, dass eine genetische Untersuchung oder Analyse nur vorgenommen werden darf, wenn die betroffene Person (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter) in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen Probe schriftlich eingewilligt hat.
Dadurch, dass sämtliche Labortests im Rahmen der Zytogenetik, Molekulargenetik und Genprodukt-Analyse der neuen Regelung unterliegen und ein vernünftiger Kompromiss als Grundlage unseres alltäglichen Handelns bisher nicht gefunden wurde, gelten die nachstehend aufgeführten Pflichten selbst für so häufige diagnostische Fragestellungen wie: 
 | Faktor-V-Leiden-Mutation und die Prothrombin-Mutation G20210A im Verlauf der Thrombophilie-Diagnostik,
|  | HLA-B27 mittels PCR-Nachweis,
|  | HFE-Gen bei der Hämochromatose,
|  | Apolipoprotein-E-Genotypisierung bei Morbus Alzheimer oder Lipidstoffwechselstörungen |

Daher dürfen ab 01.02.2010 genetische Untersuchungen ohne die ausdrückliche Einwilligung des Patienten nicht mehr vorgenommen werden!
Die Einwilligung muss in schriftlicher Form gegenüber dem verantwortlichen einsendenden Arzt erfolgen.
Das Labor darf die Untersuchung nur durchführen, wenn ihm eine Kopie der Einwilligungserklärung vorliegt.
Um eine unnötige Verzögerung der Probenbearbeitung zu vermeiden, fügen Sie daher bitte jeder humangenetischen Untersuchungsanforderung eine Einwilligungserklärung des Patienten hinzu. Bei Online-Anforderungen bitte die Einwilligungserklärung dem Probenröhrchen beilegen. 
| Formularanforderung über Tel. 0751/502-40 oder am Ende dieses Artikels zum herunterladen |

Widerrufsrecht
Die untersuchte Person kann ihre Einwilligung jederzeit schriftlich oder mündlich gegenüber der verantwortlichen ärztlichen Person widerrufen. Der Widerruf ist unverzüglich an das beauftragte Labor zu übermitteln.
Das Gendiagnostikgesetz gilt nicht für den molekulargenetischen Nachweis von Krankheitserregern!
Für Ihr Verständnis bedanken wir uns im Voraus und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne unter Tel. 0751/502-249 (Dr. Frodl) zur Verfügung.

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