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Hygienische Überprüfung von raumlufttechnischen (RLT-) Anlagen



Vorbemerkungen



Nach mehrjähriger Arbeit ist im Dezember 2008 die Neufassung der DIN 1946/4 verab-schiedet worden, die grundlegende Änderungen mit sich bringt. In allen medizinischen Einrichtungen müssen raumlufttechnische Anlagen gemäß DIN 1964/4 ausgeführt werden.
Es gilt grundsätzlich, dass alle RLT-Anlagen, die nach der DIN 1946/4 von 1999 genehmigt und gebaut wurden, auch künftig nach der DIN 1946/4 von 1999 jährlich geprüft werden.
Unter diese Regel fallen alle dreistufigen Anlagen (F6, F9 und annähernd endständiges H13 Hochleistungsschwebstofffilter), die der früheren Raumluftklasse I entsprochen haben. Zweistufige Anlagen ohne H13 Schwebstofffilter wurden und werden der Raumluftklasse II zugeordnet.


Anlagen, die gemäß der DIN 1946/4 von 1999 in Betrieb genommen wurden


Bei diesen Anlagen werden die Partikel mit einem Durchmesser >0,5µm am Zuluftauslass gemessen. Pro Messpunkt erfolgen 3 Messungen, wobei die Einzelwerte gemittelt werden.
Bei OP-Textil bzw. Lochblechdecken sollte mind. an 4 bis 5 unterschiedlichen Stellen gemessen werden. Hierbei gelten folgende Richtwerte:
Bei endständigen Hochleistungs-Schwebstofffiltern (EU 13 bzw. H13) gilt ein Richtwert von 4 000 und ein Grenzwert von 10 000 Partikeln/m³ Luft.
Für die Messung der Luftkeimzahlen gilt die gleiche Messanordnung und –durchführung wie für die Partikelzahl. Hier sollen der Richtwert von 4 KBE/m³ bzw. vor allem der Grenzwert von 10 KBE/m³ nicht überschritten werden.
Ist die Partikelzahl bei unauffälliger Keimzahl erhöht, spricht dies für Mängel an der RLT-Anlage bzw. des endständigen Filters. Im umgekehrten Fall ist von einer mangelhaften Flächendesinfektion auszugehen.
Bei jeder Messserie ist grundsätzlich auch die Strömungsrichtung mit einem Rauchröhrchen zu überprüfen. Alle erhobenen Messdaten müssen protokolliert und ggfs. dem Gesundheits-amt vorgelegt werden.


Anlagen, die gemäß der DIN 1946/4 vom Dezember 2008 geplant und in Betrieb genommen werden


Für diese Anlagen ist nur die neue DIN 1946/4 vom Dezember 2008 gültig. Sowohl die Abnahme- als auch die periodisch wiederkehrende Prüfung müssen dementsprechend gemäß der neuen Norm vorgenommen werden. Insgesamt bringt die neue Norm eine Reihe von Änderungen mit sich:

  • die bisher bereichsbezogenen Anforderungen sind jetzt raumbezogen definiert
  • die Einbeziehung der früheren DIN 4799 (messtechnische Anforderungen zur Bewertung raumlufttechnischer Anforderungen)
  • Abstimmung mit dem Robert Koch Institut in Berlin
  • Leistungsqualifizierung der OP-Räume
  • Unterteilung der bisherigen Raumluftklasse I in die Raumluftklasse Ia mit einem 3,2 x 3,2 Meter großen Deckenfeld mit turbulenzarmer Verdrängungsströmung (TAV) und der Raumluftklasse Ib mit Drallluftauslässen für turbulent belüftete Räume. Die Hoch-leistungsschwebstofffilter (H13) sind grundsätzlich endständig anzubringen. Die Raumluftklasse Ia ist grundsätzlich bei allen Eingriffen erforderlich, bei denen ein Implantat eingebracht wird.
  • die reine Seite der zentralen Sterilgutversorgung (ZSVA) muss mindestens über die Raumluftklasse Ib verfügen.
Im Gegensatz zur alten Norm von 1999 sind bei der Leistungsqualifizierung gemäß der Neufassung sowohl ein Ingenieur als auch ein Hygieniker sowohl für die Erstabnahme als auch für die periodischen Nachqualifizierungen erforderlich.
Bei der Raumluftklasse Ia umfasst die Erstabnahme die Strömungsvisualisierung, die Schutzgrad- oder alternativ die Turbulenzgradmessung sowie ein mikrobiologisches Monitoring.
Die periodische Prüfung umfasst die Prüfung der Luftströmungsrichtungen, ein mikrobiologisches Monitoring und die Visualisierung der Abschirmung des Schutzbereiches.
Bei der Raumluftklasse Ib steht die sog. Erholzeit (Reduktion der Partikelkonzentration um 99 % innerhalb von 25 Minuten) im Mittelpunkt. Hierzu sind die entsprechenden Partikelmessungen in Raummitte in 1,2 Meter Höhe durchzuführen. Bei der Raumluftklasse Ib sind die entsprechenden periodischen Überprüfungen alle 2 Jahre vorzunehmen.
Alle diese Messungen sind wiederum genau zu protokollieren und ggfs. dem Gesundheitsamt vorzulegen.