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Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
kürzlich wurde das in der Mutterschafts-Richtlinie geregelte Vorgehen bei der Erfassung der Röteln-Immunitätslage geändert. Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen die Änderungen zusammenfassen und erläutern.
- Bei Schwangeren mit zwei dokumentierten Rötelnimpfungen wird Immunität angenommen. Wie bisher wird ferner Immunität angenommen, wenn spezifische Antikörper rechtzeitig vor Eintritt der Schwangerschaft nachgewiesen werden.
Liegen entsprechende Befunde nicht vor, so ist wie bisher der Immunstatus der Schwangeren zu bestimmen.
Bitte vermerken Sie auf der Anforderung, wenn keine Bestimmung der Röteln-Immunität gewünscht ist. Bei Verwendung der Online-Masken ist der Röteln-HAH im MuVo-Profil enthalten, kann jedoch nach der Anforderung des Profils einzeln aus der Anforderung entfernt („weggeklickt“) werden. Am sichersten fordern Sie die gewünschten Untersuchungen einzeln an.
- Eine Festlegung auf den Hämagglutinationshemmtest (HAH-Test) zur Bestimmung der Röteln-Antikörper sowie der Hinweis auf Immunität bei einem HAH-Titer ab 1:32 entfallen. Es können somit neben dem HAH-Test auch andere Testmethoden, wie IgG-Antikörpertests, zur Erfassung der Röteln-Immunitätslage eingesetzt werden.
Beurteilung der Röteln-Immunität: Ein einheitlicher Grenzwert, ab dem Röteln-Immunität anzunehmen ist, ist für die IgG-Antikörperteste nicht definiert. Im Kommentar zur Richtlinie wird lediglich darauf hingewiesen, dass die vom Hersteller definierten Grenzwerte berücksichtigt werden sollen. Allerdings variieren die Teste unterschiedlicher Hersteller erheblich, so dass ein Vergleich der Ergebnisse unterschiedlicher Teste und Labore kaum möglich ist. Bezüglich der Dokumentation alternativer Nachweisverfahren zum HAH-Test auf dem derzeitgen Mutterpass liegen keine Regelungen vor.
Wir werden daher bis auf weiteres den gut standardisierten und jahrzehntelang erprobten HAH-Test durchführen und fragliche Befunde mit einem zweiten Testverfahren (IgG-Antikörpertest) absichern.
Bei weiteren Änderungen, insbesondere auch Regelungen zur Abrechnung im Rahmen der vertragsärztllichen Versorgung, werden wir Sie umgehend informieren.
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